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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
Anders lautende Einkaufsbedingungen oder Bestimmungen in der Gegenbestätigung des Käufers gelten hiermit als widersprochen.
II. Preise
- Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
- Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet.
Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung
von der Vorlage verlangt werden.
- Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Änderung angelieferter/übertragener
Daten, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
- Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat sofort nach Erhalt der
Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung
wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige
Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels
bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem
Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
- Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer
Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
- Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber,
der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten,
solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt
VIII /3 nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
- Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss
eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige
Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen,
noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden
Aufträgen einstellen und Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Diese
Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Der Käufer gerät mit Ablauf von
30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufforderung in
Zahlungsverzug ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
- Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz
nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
- Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der
Ware den Preis nicht einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II (Preise) nicht,
kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
V. Lieferung
- Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen
Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist
nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Die
Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
durchführende Person übergeben worden ist.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt
werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung
über den Liefertermin der Schriftform.
- Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine
angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des
Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
- Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines
Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen
Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses,
die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung des
Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Grundsätze über den Wegfall
der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
- Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen,
Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zu.
VI. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter
2.000 kg auf 15 %.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur
Bezahlung seiner gesamten Forderungen einschl. Nebenforderungen und Begleichung
eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor. Sämtliche Abschlüsse gelten daher als ein
Abschluss. Auch bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln geht das Eigentum
an der Ware erst dann auf den Käufer über, wenn die Papiere eingelöst und sämtliche
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer und den ihm
nahestehenden Unternehmen beglichen worden sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt
sich auch auf die durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit
erwirbt der Käufer Eigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für diesen. Bei
Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Material erwirbt
der Verkäufer als Hersteller Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Macht der Verkäufer
auf Grund seines Eigentums von seinem Recht auf Rücknahme der Ware
Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies schriftlich erklärt
wird. Der Käufer hat die Ware gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlsgefahr zu versichern
und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen.
Der Käufer darf die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr verarbeiten
und die verarbeitete Ware weiter veräußern, er ist nicht berechtigt, die Ware zu
verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zugriffe anderer Gläubiger sind dem
Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus diejenigen
Forderungen, die ihm aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers
gegen seine Abnehmer zustehen, an den Verkäufer ab, auch soweit die Ware in
verarbeitetem Zustand weiter verkauft wird. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen
der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB, entsprechend den obigen
Bestimmungen erwirbt, wird der entsprechende Anteil der Forderungen des Käufers
an seine Abnehmer abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, darf er
die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen darf er
nicht vornehmen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der danach dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu
übermitteln und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, sobald
der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, die Abnehmer von dieser Abtretung zu
unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, wenn die auf Grund dieser Bestimmungen ihm zustehenden
Sicherheiten seine Forderungen aus Lieferungen einschließlich Zinsen, Kosten
und sonstigen Nebenforderungen um mehr als 20 % übersteigen, in entsprechender
Höhe Forderungen an den Käufer rückabzutreten oder auf den Eigentumsvorbehalt
hinsichtlich bestimmter Waren in entsprechender Höhe zu verzichten.
VIII. Beanstandungen
- Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu
prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für
alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
- Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind nur innerhalb einer Woche
nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend
gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die
Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
- Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter
Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet,
und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer
berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter,
unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die
Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer
oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die
dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
- Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der
gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne
Interesse ist.
- Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige
Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich
zwischen Andrucken (z. B. Digital Proofs) und Auflagendruck. Darüber hinaus ist die
Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigen ausgeschlossen.
- Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen
Zulieferanten.
In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn
er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der
Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch
Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht
durchsetzbar sind.
- Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder
durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens
des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung
jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme
für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
IX. Verwahren, Versicherung
- Vorlagen, insbesondere Daten und Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere
der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über
den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
- Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber
zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der
Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem
Vorsatz und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Urheberrecht / Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den
Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
XIII. Impressum
Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen auf den Vertragserzeugnissen ohne
besondere vorherige Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine
Firma hinzuweisen. Soll dieser Hinweis entfallen, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung
in Schriftform.
XIV. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine
Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten,
die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein
abweichender Auftrag erteilt wurde.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
- Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und
Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.
Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
- Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XVI. Werbeeindrucke
Geringfügige Abweichungen bei Werbeeindrucken in Kalendern hinsichtlich Farbe,
Passer, Stand und Satz sind technisch bedingt und zu tolerieren.
Größere Abweichungen im Werbeeindruck und Satzfehler im Werbeeindruck berechtigen
nur zur Reklamation der Werbeeindruckleistung; Schadensersatz und/oder Minderung
kann sich deshalb nur bis höchstens auf den für diese Leistung vereinbarten
Rechnungsbetrag erstrecken. Eine Reklamation des kompletten Lieferungs- und
Leistungsumfanges ist ausgeschlossen.
mediaprint MAUTHE Kalender Verlag GmbH • Stand: März 2007
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mediaprint mauthe kalender Verlag GmbH • Siemensstraße 4-6 • 67627 Frankenthal
Geschäftsführer Dr. Otto W. Drosihn, Ralf Rabe
• Registergericht Stuttgart • HRB 411290 • USt-ID DE814086370
Telefon (0 62 33) 7709626 • Telefax (0 62 33) 7709640
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